Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgrundlage
Dem Vertrag liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Vergütung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die übliche Vergütung für Werkleistungen als geschuldet. Dies gilt auch für zusätzliche Leistungen.
Eine Pflicht zur schriftlichen Ankündigung von zusätzlichen Leistungen besteht nicht. Ausreichend ist hier, dass der Auftragnehmer die Leistung als aus seiner Sicht notwendig ansehen durfte.
3. Ausführungsunterlagen
Dem Auftragnehmer sind sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus der sich Lage, Zugänglichkeit der Baustelle, Zustand des Baus sowie alle für die Durchführung seiner Arbeiten wichtigen Tatsachen ergeben, z. B. auch über das Vorhandensein und die Lage von Versorgungsleitungen, Kabeln etc.. Entsprechende Pläne und Zeichnungen sind ihm ggf. zur Verfügung zu stellen. Im Zweifel ist er in den Auftrag einzuweisen. Jede Haftung hierfür ist ausgeschlossen.
4. Ausführungsfristen
Sofern ein Bauzeitenplan vorliegt oder sonstige Fristen gestellt werden, gelten diese nur als vereinbart, wenn sie schriftlich gegengezeichnet wurden. Verbindliche Fristen und Termine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart werden (Schriftformerfordernis). Eine einseitige Änderung dieser Fristen ist nicht möglich, es sei denn, der Auftragnehmer ist unverschuldet verhindert.
5. Ausführung
Die Ausführung wird vom Auftragnehmer bestimmt und geleitet. Greift der Auftraggeber in die Ausführung des Auftragnehmers ein, haftet er auch insofern. Der Auftraggeber haftet auch dem Auftragnehmer dafür, dass ihm bei der Benutzung fremder Einrichtungen, Gerüsten, Maschinen etc. kein Schaden entsteht.
Der Auftraggeber haftet für den Verlust von Gerät und Material, das der Auftragnehmer an den Ort der Ausführung verbracht hat und für die Ausführung benötigt.
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer dafür, dass die entsprechenden Versicherungspflichten beachtet werden. Ebenso haftet der Auftraggeber dafür, dass die Unfallverhütungsvorschriften von den anderen am Bau Beteiligten beachtet werden.
6. Behinderungen
Treten Behinderungen auf, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies sofort schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, hat er dem Auftragnehmer den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hat der Auftraggeber die hindernden Umstände zu vertreten, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schadensersatz.
7. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen Fahrlässigkeit wird soweit möglich ausgeschlossen bzw. begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Kardinalpflicht verletzt wird, es sei denn, eine gesetzliche Regelung steht dem zwingend entgegen. Die Haftung wird beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand. Weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anfängliches Unvermögen sowie beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft für Schadensersatz nach § 463, 480 II BGB.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistung des Auftragnehmers in Bauangelegenheiten beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistung des Auftragnehmers bei Produkten, die zum Verkauf bestimmt sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängel sind unverzüglich geltend zu machen. Ansonsten verfällt der Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsfrist gilt auch für Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9. Abtretung und EV, Sicherungsrechte
Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen nur abgetreten werden, wenn dieser der Abtretung zustimmt.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an seinem Material oder seiner Ware vor bis zur vollständigen Zahlung. Soweit er die Verarbeitung oder den Weiterverkauf gestattet, tritt ihm der Auftraggeber sämtliche daraus entstehende Forderungen und Rechte mit Vorrang ab. Dem Neuerwerber wird bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache insoweit eingeräumt. Bei Weiterverkauf oder Verarbeitung ist der Auftraggeber verpflichtet, den Neuerwerber auf das übertragene Eigentumsrecht und den erweiterten Eigentumsvorbehalt ebenso wie die Sicherungsabtretungen hinzuweisen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unter Kostenfreistellung alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Verfolgung seiner Ansprüche notwendig sind.
10. Aufrechnung
Eine Aufrechnung darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgen. Ansonsten ist sie ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand
Ist der jeweilige Vertragspartner Vollkaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich Schadensersatzansprüchen Passau vereinbart.
12. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem Sinn der Vereinbarung und der ursprünglichen Absicht der Parteien hinsichtlich der unwirksam gewordenen Regelung entspricht.